Arbeitsschutzunterweisung: Pflicht, wie oft, Inhalte, Nachweis
Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz während der Arbeitszeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz unterweisen: bei der Einstellung und bei Veränderungen jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit, nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal im Jahr. Die Unterweisung wird dokumentiert.
Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen
Kurz beantwortet
- Pflicht?
- ja, für alle Beschäftigten, § 12 ArbSchG
- Wie oft
- bei Einstellung, bei Änderungen, mind. jährlich
- Jugendliche
- mindestens halbjährlich
- Nachweis
- schriftlich, mit Bestätigung
Wann unterwiesen werden muss
Grundlage jeder Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG; § 6 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung verlangt ausdrücklich, anhand ihrer Ergebnisse zu unterweisen.
| Thema | Rechtsgrundlage | Wer | Wie oft | Pflicht? |
|---|---|---|---|---|
| Bei der Einstellung | § 12 Abs. 1 ArbSchG | Neue Beschäftigte, auch Aushilfen und Azubis | vor Aufnahme der Tätigkeit | Pflicht |
| Bei Veränderungen | § 12 Abs. 1 ArbSchG | Betroffene Beschäftigte | neue Aufgabe, neues Arbeitsmittel, neue Technologie: jeweils vorher | Pflicht |
| Wiederholung | § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Alle Beschäftigten | mindestens einmal jährlich | Pflicht |
| Jugendliche | § 29 JArbSchG | Beschäftigte von 15 bis unter 18 Jahren | vor Beginn, bei wesentlicher Änderung, mindestens halbjährlich | Pflicht |
| Leiharbeit | § 12 Abs. 2 ArbSchG | Überlassene Beschäftigte | vor Beginn, durch den Entleiher | Pflicht |
Was in die Schulung gehört
Gefahren am Arbeitsplatz
Was die Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz ergeben hat, von Bildschirmarbeit bis Maschinen, Lasten oder Gefahrstoffe.
Schutzmaßnahmen
Welche Regeln gelten, welche Schutzausrüstung zu tragen ist und wie Arbeitsmittel sicher benutzt werden.
Notfall
Fluchtwege, Verhalten im Brandfall, Erste Hilfe und wer im Notfall anzusprechen ist.
So ist die Schulung belegt, wenn jemand fragt
- ✓Thema und Inhalte der Unterweisung
- ✓Datum und Dauer
- ✓Name der unterwiesenen Person
- ✓Wer unterwiesen hat
- ✓Bestätigung der Teilnahme, beim E-Learning der bestandene Test
Auf der ProfiCampus-Lernplattform laufen Unterweisungen online mit Abschlusstest und Zertifikat je Person, Fristen und Erinnerungen von selbst, die Leitung sieht den Stand ihres Teams. Rückfragen beantworten Ihre Führungskräfte, die den Stand ihres Teams sehen; was vor Ort geübt werden muss, tragen Sie als Präsenztermin ein.
Häufige Fragen
Ja. § 12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, alle Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich. Das gilt für jede Betriebsgröße und auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen und Auszubildende.
Mindestens einmal im Jahr, so verlangt es § 4 DGUV Vorschrift 1. Dazu kommt die Unterweisung bei der Einstellung und bei Veränderungen, etwa einer neuen Aufgabe oder neuen Arbeitsmitteln, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Jugendliche von 15 bis unter 18 Jahren werden nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich unterwiesen.
Ja, wenn die Inhalte auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sind, das Verständnis geprüft wird und Rückfragen an die unterweisende Person jederzeit möglich sind; je nach Tätigkeit kommt eine praktische Unterweisung vor Ort dazu (DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3.1). Ein Selbststudium ohne Ansprechperson reicht nicht.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Unterweisung zuverlässigen und fachkundigen Personen schriftlich übertragen, meist den Führungskräften (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber; eine Lernplattform ist ein Hilfsmittel, nicht die unterweisende Person.
Bewährt sind Thema und Inhalte, Datum und Dauer, wer unterwiesen wurde und wer unterwiesen hat, dazu die Bestätigung der Teilnahme. § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird; eine bestimmte Form schreibt sie nicht vor.
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