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Ratgeber · Pflichtschulungen

Pflicht­schulungen für Mitarbeiter: die wichtigsten Pflicht­unterweisungen mit Rechts­grundlage, Turnus und Nachweis

Pflicht für jeden Arbeitgeber ist die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1, einschließlich des Verhaltens im Brandfall: vor dem ersten Arbeitstag, bei Änderungen und mindestens einmal im Jahr. Welche Pflichtschulungen für Mitarbeiter dazukommen, hängt von Tätigkeit, Branche und Betriebsgröße ab, etwa Gefahrstoffe, Infektionsschutz, IDD-Weiterbildung, Geldwäscheprävention oder KI-Kompetenz. Die Tabellen nennen für jedes Thema Rechtsgrundlage, Zielgruppe, Turnus und Nachweis; wo das Gesetz keinen Turnus vorschreibt, steht das dabei.

Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen

Kurz beantwortet

Pflicht für alle
Arbeitsschutz inkl. Brandfall
Wie oft
vor Beginn, bei Änderungen, mind. jährlich
Nachweis
dokumentieren, teils mit Unterschrift
E-Learning
möglich, mit Rückfragen; teils mündlich Pflicht
Überblick

Für alle Mitarbeiter: Pflichtunterweisungen und Schulungen, die Pflichten belegen

Diese Themen gelten unabhängig von der Branche. Die Spalte „Turnus“ zeigt, was das Gesetz vorschreibt; Empfehlungen stehen unter „Wann“ und sind als solche gekennzeichnet.

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
Arbeitsschutz-Unterweisung§ 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1Alle Beschäftigten; bei Leiharbeit unterweist der EntleiherVor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen, mindestens jährlichDokumentieren (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), Form freiMind. jährlich
Verhalten im Brandfall, Flucht­wege§ 6 Abs. 3 und 4 ArbStättV; ASR A2.2 Nr. 7.2Alle BeschäftigtenVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichKeine eigene Vorgabe; üblich mit der Arbeitsschutz-UnterweisungMind. jährlich
Brandschutz­helfer§ 6 Abs. 3 Satz 2 ArbStättV; ASR A2.2 Nr. 7.3Eine ausreichende Zahl, nach ASR A2.2 in der Regel 5 % der BeschäftigtenDie ASR nennt bei normaler Brandgefährdung als bewährt die Wiederholung mit Löschübung alle 2 bis 5 Jahre; das Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festKeine eigene VorgabeKein fester Turnus
Ersthelfer§ 26 DGUV Vorschrift 1Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einer; darüber 5 % (Verwaltung, Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe)Fortbildung in der Regel alle 2 Jahre, bei einer ermächtigten StelleFortbildungsnachweise vorlegen lassen (§ 26 Abs. 3)Alle 2 Jahre (i. d. R.)
DatenschutzMittelbar: Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 32 Abs. 4 DSGVO; Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVOAlle, die mit personenbezogenen Daten arbeitenEmpfohlen bei Einstellung, dann jährlichRechenschaftspflicht: Maßnahmen belegen können (Art. 5 Abs. 2)Kein gesetzlicher Turnus
KI-KompetenzArt. 4 KI-Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch VO (EU) 2026/1744Personal und Beauftragte, die KI-Systeme betreiben oder nutzen, etwa Chatbots im BüroPflicht seit 2. Februar 2025, geänderte Fassung seit 27. Juli 2026; empfohlen: bei Einführung neuer KI-Werkzeuge auffrischenKeine Vorgabe; Beleg empfohlenKein gesetzlicher Turnus
Gleich­behandlung (AGG)§ 12 Abs. 1, 2 und 5 AGGAlle Beschäftigten, empfohlen vertieft für FührungskräfteEine geeignete Schulung gilt als Erfüllung der SchutzpflichtKeine Vorgabe; Beleg zeigt die EntlastungKein gesetzlicher Turnus
Verbindlichkeit

Drei Arten von Pflicht, und was das für Ihre Planung heißt

Pflicht mit festem Turnus

Gesetz, Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift nennen Anlass und Abstand: mindestens jährlich (Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahrstoffe, Biostoffe, Arbeitsmittel), mindestens halbjährlich (Jugendliche), alle zwei Jahre (Infektionsschutz) oder 15 Stunden je Kalenderjahr (IDD). Hier zählt jede verpasste Frist.

Pflicht ohne festen Turnus

Das Gesetz verlangt Maßnahmen oder Kenntnisse, sagt aber nicht, wie oft: KI-Kompetenz, laufende Unterrichtung nach dem Geldwäschegesetz, Fachkunde der internen Meldestelle, Lebensmittelhygiene. Den Rhythmus legen Sie fest und sollten ihn begründen können.

Schulung als Entlastung

Beim AGG gilt eine geeignete Schulung als Erfüllung der Pflicht, Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen. Beim Datenschutz ist sie der naheliegende Weg, die organisatorischen Maßnahmen zu belegen, die die DSGVO verlangt.

Je nach Tätigkeit

Pflichtschulungen, die an der Tätigkeit hängen

Ob diese Themen anfallen, zeigt Ihre Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Gefahrstoffe und Biostoffe verlangen ausdrücklich eine mündliche Unterweisung.

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
Gefahrstoffe§ 14 Abs. 2 GefStoffVBeschäftigte mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, etwa Reinigung, Werkstatt, LaborVor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mündlich und arbeitsplatzbezogenInhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der UnterwiesenenMind. jährlich
Biologische Arbeitsstoffe§ 14 Abs. 2 und 3 BioStoffVBeschäftigte mit Tätigkeiten mit Biostoffen; nur die Betriebsanweisung entfällt bei ausschließlich Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung (§ 14 Abs. 1 Satz 2)Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mündlich und arbeitsplatzbezogenInhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der UnterwiesenenMind. jährlich
Arbeitsmittel, etwa Maschinen und Geräte§ 12 Abs. 1 BetrSichVBeschäftigte, die Arbeitsmittel verwendenVor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlichDatum und Namen der Unterwiesenen schriftlichMind. jährlich
Persönliche Schutz­ausrüstung (PSA)§ 3 Abs. 1 PSA-BV; § 31 DGUV Vorschrift 1Beschäftigte, die PSA benutzen; bei PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden mit ÜbungenAls Teil der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, mindestens jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1)Wie die Arbeitsschutz-UnterweisungMind. jährlich
Jugendliche Beschäftigte§ 29 JArbSchGJugendliche, etwa Auszubildende unter 18 JahrenVor Beginn und bei wesentlichen Änderungen; mindestens halbjährlich wiederholenWie die Arbeitsschutz-Unterweisung dokumentierenMind. halbjährlich
Je nach Branche

Pflichtschulungen in Kita, Gastronomie, Büro und Versicherungsvertrieb

Zur Basis kommen Branchenpflichten mit eigenen Fristen. Die vier Bereiche, für die die ProfiCampus-Lernplattform fertige Schulungen hat:

Kita und andere Gemeinschafts­einrichtungen

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
Belehrung Infektionsschutz§ 34 Abs. 5a IfSGAlle mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstiger regelmäßiger Tätigkeit mit Kontakt zu den BetreutenVor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens alle 2 JahreProtokoll, beim Arbeitgeber 3 Jahre aufbewahrenMind. alle 2 Jahre
Schutzkonzept gegen Gewalt§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIIITräger; angewendet wird das Konzept vom ganzen TeamDas Konzept ist zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen; eine Schulung des Teams schreibt das Gesetz nicht vor, in der Praxis gehört sie dazuVoraussetzung der BetriebserlaubnisKein gesetzlicher Turnus
Belehrung Küche und Hauswirtschaft§ 43 Abs. 4 IfSGWer in der Kita-Küche mit Lebensmitteln arbeitetErstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor der ersten Tätigkeit (§ 43 Abs. 1), Folgebelehrung durch den Arbeitgeber nach Aufnahme, danach alle 2 JahreTeilnahme dokumentierenAlle 2 Jahre
Ersthelfer§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DGUV Vorschrift 1Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer je KindergruppeFortbildung in der Regel alle 2 JahreFortbildungsnachweise vorlegen lassenAlle 2 Jahre (i. d. R.)

Vertiefung: Pflichtschulungen in der Kita · Infektionsschutzbelehrung · Schutzkonzept · Unterweisung

Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittel

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
Erstbelehrung Infektionsschutz§ 43 Abs. 1 IfSGWer erstmals gewerbsmäßig mit Lebensmitteln nach § 42 Abs. 1 IfSG arbeitetEinmal vor der ersten Tätigkeit, durch Gesundheitsamt oder beauftragten ArztBescheinigung, bei Aufnahme höchstens 3 Monate alt, beim Arbeitgeber aufbewahrenEinmalig
Folgebelehrung Infektionsschutz§ 43 Abs. 4 IfSGDieselben Personen, durch den ArbeitgeberNach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle 2 JahreTeilnahme dokumentieren, letzte Dokumentation vorlegen können (§ 43 Abs. 5)Alle 2 Jahre
Lebensmittel­hygieneVO (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel XII; § 4 LMHVWer mit Lebensmitteln umgeht; Fachkenntnisse für leicht verderbliche LebensmittelKeine Vorgabe zum AbstandFachkenntnisse auf Verlangen der Behörde nachweisen (§ 4 Abs. 1 LMHV)Kein gesetzlicher Turnus

Vertiefung: Hygieneschulung Gastronomie

Büro, Verwaltung und IT

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
Bildschirm­arbeit§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättVBeschäftigte an BildschirmgerätenAls Teil der Arbeitsschutz-Unterweisung, mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV)Wie die Arbeitsschutz-UnterweisungMind. jährlich
Informations­sicherheit (NIS-2)§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 und § 38 Abs. 3 BSIGNur besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG: Schulungen der Beschäftigten, regelmäßige Schulungen der GeschäftsleitungFür die Geschäftsleitung „regelmäßig“Keine eigene VorgabeKein fester Turnus
Interne Meldestelle (Hinweis­geberschutz)§ 12 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 HinSchGBeschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, einige Finanz- und Versicherungsunternehmen unabhängig von der Zahl; Fachkunde der beauftragten PersonenKeine Vorgabe zum Abstand; eine Schulung aller Beschäftigten schreibt das HinSchG nicht vorKeine VorgabeKein gesetzlicher Turnus

Vertiefung: Datenschutzschulung für Mitarbeiter · KI-Schulung nach Art. 4 KI-Verordnung

Versicherungs- und Finanzvertrieb

ThemaRechtsgrundlageFür wenWannNachweisTurnus
IDD-Weiterbildung§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO; § 7 VersVermVVersicherungsvermittler und -berater sowie Beschäftigte, die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirken (nicht produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6; Ausnahme für Zusatzleistungen: Satz 3)15 Stunden je KalenderjahrName, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung, Anbieter mit Adresse; 5 Jahre aufbewahren (§ 7 Abs. 2 VersVermV)15 Std. je Kalenderjahr
Geldwäsche­prävention§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGMitarbeitende von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, etwa Kreditinstitute, Lebensversicherer, Versicherungsvermittler mit eigener Erlaubnis, soweit sie Lebensversicherungen vermitteln (nicht gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO), ImmobilienmaklerErstmalige und laufende UnterrichtungKeine eigene Vorgabe in § 6 GwGLaufend, kein fester Turnus

Vertiefung: IDD-Weiterbildungspflicht

Wie oft

Wann geschult wird: vier Anlässe

  1. Vor dem ersten Arbeitstag

    Die Erstunterweisung kommt vor Aufnahme der Tätigkeit, auch für Aushilfen, Auszubildende und Leiharbeit. In der Kita gilt das ebenso für die Infektionsschutzbelehrung.

  2. Bei Änderungen

    Neue Aufgaben, Arbeitsmittel, Technologien oder Arbeitsstoffe lösen eine Unterweisung vor dem ersten Einsatz aus, ebenso neue Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.

  3. Im festen Abstand

    Halbjährlich für Jugendliche, jährlich für Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahr- und Biostoffe und Arbeitsmittel, alle zwei Jahre für Infektionsschutz und Ersthelfer, 15 Stunden je Kalenderjahr für IDD.

  4. Nach einem Ereignis

    Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse nennt die DGUV Regel 100-001 ausdrücklich als Anlass für eine zusätzliche Unterweisung.

Die Frist läuft je Person. Maßgeblich ist das Datum der letzten Unterweisung oder Belehrung dieser Person, nicht der letzte Teamtermin. Wer zwischen zwei Terminen anfängt, braucht die Erstunterweisung trotzdem vor dem ersten Einsatz.

Nachweis

Was in den Nachweis gehört und wo eine Unterschrift Pflicht ist

Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird, schreibt aber weder eine Form noch eine Unterschrift vor. Einige Vorschriften verlangen mehr:

Arbeitsschutz allgemein

§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: dokumentieren, Form frei.

Gefahrstoffe, Biostoffe

§ 14 Abs. 2 GefStoffV, § 14 Abs. 3 BioStoffV: Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen.

Arbeitsmittel

§ 12 Abs. 1 BetrSichV: Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich.

Infektionsschutz Kita

§ 34 Abs. 5a IfSG: Protokoll, beim Arbeitgeber drei Jahre aufbewahren.

Infektionsschutz Lebensmittel

§ 43 Abs. 4 und 5 IfSG: Teilnahme dokumentieren, beim Arbeitgeber aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

IDD-Weiterbildung

§ 7 Abs. 2 VersVermV: Name, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung und Anbieter; fünf Jahre aufbewahren.

Unabhängig von der Vorschrift beantwortet ein vollständiger Nachweis sechs Fragen. Das ist eine Empfehlung, kein Formular aus dem Gesetz:

  • ✓Welches Thema, mit welchen Inhalten?
  • ✓Wann und wie lange?
  • ✓Wer wurde unterwiesen?
  • ✓Wer hat unterwiesen oder die Schulung bereitgestellt?
  • ✓Wurde das Verständnis geprüft?
  • ✓Hat die Person die Teilnahme bestätigt?

So macht es die ProfiCampus-Lernplattform: Jede Schulung endet mit einer Prüfung, danach entsteht für jede Person ein Zertifikat mit Datum und Inhalt, das Prüfstellen über Prüfcode oder QR-Code ohne Anmeldung kontrollieren. Fristen laufen je Person, die Plattform erinnert vor Ablauf, die Leitung sieht den Stand ihres Teams. Wo eine Vorschrift die mündliche Unterweisung verlangt, planen Sie Präsenztermin oder Webinar über dieselbe Plattform und tragen die Anwesenheit ein. Angebot für Unternehmen und Träger: Plattform, alle Pflichtschulungen der Themen-Bibliothek und Zertifikate kosten bis 100 Mitarbeitende 5 € je Mitarbeitenden und Monat zzgl. MwSt., darüber auf Anfrage; Mindestabnahme 10 Lizenzen, Mindestlaufzeit 12 Monate.

Checkliste

In fünf Schritten zur Pflichtschulungs-Liste Ihres Betriebs

  1. Basis für alle

    Arbeitsschutz mit Brandfall (Pflicht); Datenschutz, AGG und bei KI-Einsatz KI-Kompetenz (Maßnahmen, die eine Schulung belegt).

  2. Tätigkeiten prüfen

    Gefahrstoffe, Biostoffe, Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Jugendliche: Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.

  3. Branche ergänzen

    Kita, Küche, Versicherungsvertrieb oder Geldwäsche-Verpflichtete bringen eigene Pflichten und Fristen.

  4. Größe und Rollen

    Ersthelfer und Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl, Meldestelle ab 50 Beschäftigten, NIS-2 für betroffene Einrichtungen.

  5. Je Person festhalten

    Wer wurde wann zuletzt geschult, wann ist die nächste Schulung fällig, wo liegt der Nachweis.

Häufige Fragen

Fragen zu Pflichtschulungen

Für alle Beschäftigten Pflicht ist die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich der Maßnahmen im Brandfall nach § 6 Arbeitsstättenverordnung. Wer mit personenbezogenen Daten arbeitet, braucht in der Praxis eine Datenschutzschulung, und wer KI-Systeme im Betrieb nutzt, Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung. Weitere Pflichtschulungen hängen von Tätigkeit und Branche ab, etwa Gefahrstoffe, Infektionsschutz oder die IDD-Weiterbildung.

Das hängt vom Thema ab. Mindestens jährlich zu wiederholen sind die Unterweisungen zu Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahrstoffen, Biostoffen und Arbeitsmitteln, mindestens halbjährlich die Unterweisung Jugendlicher. Die Infektionsschutzbelehrung ist alle zwei Jahre fällig, die Fortbildung der Ersthelfer in der Regel ebenfalls, und für die IDD-Weiterbildung gelten 15 Stunden je Kalenderjahr. Für Datenschutz, KI-Kompetenz und AGG nennt das Gesetz keinen Turnus; empfehlenswert ist ein fester Rhythmus, etwa jährlich.

Für alle Unterweisungen des Arbeitsschutzes, einschließlich Brandfall, Gefahrstoffe, Biostoffe und Arbeitsmittel, ist beides geregelt: Sie finden während der Arbeitszeit statt (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz), und die Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). Für andere Pflichtschulungen regeln die jeweiligen Gesetze Arbeitszeit und Kosten nicht ausdrücklich; im Einzelfall entscheidet das Arbeitsrecht.

Ja, mit Grenzen. Nach der DGUV Regel 100-001 muss sich die unterweisende Person davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden, und Rückfragen müssen möglich sein; Unterlagen nur zum Selbststudium zu übergeben, reicht nicht. Mündlich vorgeschrieben ist die Unterweisung bei Gefahrstoffen und Biostoffen, die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz führt das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt durch, und Ersthelfer bildet eine ermächtigte Stelle aus. Für die IDD-Weiterbildung ist Selbststudium ausdrücklich zugelassen, mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.

Nicht immer. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird, schreibt aber weder eine Form noch eine Unterschrift vor. Bei Gefahrstoffen und Biostoffen müssen Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden, bei Arbeitsmitteln sind Datum und Namen schriftlich festzuhalten. Unabhängig davon erleichtert eine Bestätigung der Teilnehmenden den Nachweis.

Beim Arbeitsschutz kann die Behörde anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, dem droht eine Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 22 Abs. 3, § 25 Arbeitsschutzgesetz). Fehlt die Unterweisung zu Gefahrstoffen, Biostoffen oder Arbeitsmitteln oder die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit nach der Arbeitsstättenverordnung, ist das schon ohne Anordnung eine Ordnungswidrigkeit, mit Geldbuße bis 5.000 Euro, bei Gefahrstoffen bis 50.000 Euro. Eine fehlende oder verspätete Infektionsschutzbelehrung nach § 34 Abs. 5a oder § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 25.000 Euro, eine fehlende IDD-Weiterbildung eine mit Geldbuße bis 5.000 Euro. Bei jeder Prüfung zählt außerdem, was belegt ist.

Der Arbeitgeber, neben ihm unter anderem die gesetzlichen Vertreter und die mit der Leitung eines Betriebs beauftragten Personen (§ 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Er kann zuverlässige und fachkundige Personen, etwa Führungskräfte, schriftlich beauftragen, Aufgaben wie die Unterweisung in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beraten und wirken mit, führen Unterweisungen nach der DGUV Regel 100-001 aber nicht eigenverantwortlich durch.

Pflichtschulungen, die sich selbst erinnern

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