Pflichtschulungen für Mitarbeiter: die wichtigsten Pflichtunterweisungen mit Rechtsgrundlage, Turnus und Nachweis
Pflicht für jeden Arbeitgeber ist die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1, einschließlich des Verhaltens im Brandfall: vor dem ersten Arbeitstag, bei Änderungen und mindestens einmal im Jahr. Welche Pflichtschulungen für Mitarbeiter dazukommen, hängt von Tätigkeit, Branche und Betriebsgröße ab, etwa Gefahrstoffe, Infektionsschutz, IDD-Weiterbildung, Geldwäscheprävention oder KI-Kompetenz. Die Tabellen nennen für jedes Thema Rechtsgrundlage, Zielgruppe, Turnus und Nachweis; wo das Gesetz keinen Turnus vorschreibt, steht das dabei.
Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen
Kurz beantwortet
- Pflicht für alle
- Arbeitsschutz inkl. Brandfall
- Wie oft
- vor Beginn, bei Änderungen, mind. jährlich
- Nachweis
- dokumentieren, teils mit Unterschrift
- E-Learning
- möglich, mit Rückfragen; teils mündlich Pflicht
Für alle Mitarbeiter: Pflichtunterweisungen und Schulungen, die Pflichten belegen
Diese Themen gelten unabhängig von der Branche. Die Spalte „Turnus“ zeigt, was das Gesetz vorschreibt; Empfehlungen stehen unter „Wann“ und sind als solche gekennzeichnet.
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitsschutz-Unterweisung | § 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1 | Alle Beschäftigten; bei Leiharbeit unterweist der Entleiher | Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen, mindestens jährlich | Dokumentieren (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), Form frei | Mind. jährlich |
| Verhalten im Brandfall, Fluchtwege | § 6 Abs. 3 und 4 ArbStättV; ASR A2.2 Nr. 7.2 | Alle Beschäftigten | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich | Keine eigene Vorgabe; üblich mit der Arbeitsschutz-Unterweisung | Mind. jährlich |
| Brandschutzhelfer | § 6 Abs. 3 Satz 2 ArbStättV; ASR A2.2 Nr. 7.3 | Eine ausreichende Zahl, nach ASR A2.2 in der Regel 5 % der Beschäftigten | Die ASR nennt bei normaler Brandgefährdung als bewährt die Wiederholung mit Löschübung alle 2 bis 5 Jahre; das Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest | Keine eigene Vorgabe | Kein fester Turnus |
| Ersthelfer | § 26 DGUV Vorschrift 1 | Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einer; darüber 5 % (Verwaltung, Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe) | Fortbildung in der Regel alle 2 Jahre, bei einer ermächtigten Stelle | Fortbildungsnachweise vorlegen lassen (§ 26 Abs. 3) | Alle 2 Jahre (i. d. R.) |
| Datenschutz | Mittelbar: Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 32 Abs. 4 DSGVO; Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO | Alle, die mit personenbezogenen Daten arbeiten | Empfohlen bei Einstellung, dann jährlich | Rechenschaftspflicht: Maßnahmen belegen können (Art. 5 Abs. 2) | Kein gesetzlicher Turnus |
| KI-Kompetenz | Art. 4 KI-Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch VO (EU) 2026/1744 | Personal und Beauftragte, die KI-Systeme betreiben oder nutzen, etwa Chatbots im Büro | Pflicht seit 2. Februar 2025, geänderte Fassung seit 27. Juli 2026; empfohlen: bei Einführung neuer KI-Werkzeuge auffrischen | Keine Vorgabe; Beleg empfohlen | Kein gesetzlicher Turnus |
| Gleichbehandlung (AGG) | § 12 Abs. 1, 2 und 5 AGG | Alle Beschäftigten, empfohlen vertieft für Führungskräfte | Eine geeignete Schulung gilt als Erfüllung der Schutzpflicht | Keine Vorgabe; Beleg zeigt die Entlastung | Kein gesetzlicher Turnus |
Drei Arten von Pflicht, und was das für Ihre Planung heißt
Pflicht mit festem Turnus
Gesetz, Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift nennen Anlass und Abstand: mindestens jährlich (Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahrstoffe, Biostoffe, Arbeitsmittel), mindestens halbjährlich (Jugendliche), alle zwei Jahre (Infektionsschutz) oder 15 Stunden je Kalenderjahr (IDD). Hier zählt jede verpasste Frist.
Pflicht ohne festen Turnus
Das Gesetz verlangt Maßnahmen oder Kenntnisse, sagt aber nicht, wie oft: KI-Kompetenz, laufende Unterrichtung nach dem Geldwäschegesetz, Fachkunde der internen Meldestelle, Lebensmittelhygiene. Den Rhythmus legen Sie fest und sollten ihn begründen können.
Schulung als Entlastung
Beim AGG gilt eine geeignete Schulung als Erfüllung der Pflicht, Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen. Beim Datenschutz ist sie der naheliegende Weg, die organisatorischen Maßnahmen zu belegen, die die DSGVO verlangt.
Pflichtschulungen, die an der Tätigkeit hängen
Ob diese Themen anfallen, zeigt Ihre Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Gefahrstoffe und Biostoffe verlangen ausdrücklich eine mündliche Unterweisung.
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| Gefahrstoffe | § 14 Abs. 2 GefStoffV | Beschäftigte mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, etwa Reinigung, Werkstatt, Labor | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mündlich und arbeitsplatzbezogen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen | Mind. jährlich |
| Biologische Arbeitsstoffe | § 14 Abs. 2 und 3 BioStoffV | Beschäftigte mit Tätigkeiten mit Biostoffen; nur die Betriebsanweisung entfällt bei ausschließlich Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung (§ 14 Abs. 1 Satz 2) | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mündlich und arbeitsplatzbezogen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen | Mind. jährlich |
| Arbeitsmittel, etwa Maschinen und Geräte | § 12 Abs. 1 BetrSichV | Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden | Vor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlich | Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich | Mind. jährlich |
| Persönliche Schutzausrüstung (PSA) | § 3 Abs. 1 PSA-BV; § 31 DGUV Vorschrift 1 | Beschäftigte, die PSA benutzen; bei PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden mit Übungen | Als Teil der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, mindestens jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1) | Wie die Arbeitsschutz-Unterweisung | Mind. jährlich |
| Jugendliche Beschäftigte | § 29 JArbSchG | Jugendliche, etwa Auszubildende unter 18 Jahren | Vor Beginn und bei wesentlichen Änderungen; mindestens halbjährlich wiederholen | Wie die Arbeitsschutz-Unterweisung dokumentieren | Mind. halbjährlich |
Pflichtschulungen in Kita, Gastronomie, Büro und Versicherungsvertrieb
Zur Basis kommen Branchenpflichten mit eigenen Fristen. Die vier Bereiche, für die die ProfiCampus-Lernplattform fertige Schulungen hat:
Kita und andere Gemeinschaftseinrichtungen
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| Belehrung Infektionsschutz | § 34 Abs. 5a IfSG | Alle mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstiger regelmäßiger Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten | Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens alle 2 Jahre | Protokoll, beim Arbeitgeber 3 Jahre aufbewahren | Mind. alle 2 Jahre |
| Schutzkonzept gegen Gewalt | § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII | Träger; angewendet wird das Konzept vom ganzen Team | Das Konzept ist zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen; eine Schulung des Teams schreibt das Gesetz nicht vor, in der Praxis gehört sie dazu | Voraussetzung der Betriebserlaubnis | Kein gesetzlicher Turnus |
| Belehrung Küche und Hauswirtschaft | § 43 Abs. 4 IfSG | Wer in der Kita-Küche mit Lebensmitteln arbeitet | Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor der ersten Tätigkeit (§ 43 Abs. 1), Folgebelehrung durch den Arbeitgeber nach Aufnahme, danach alle 2 Jahre | Teilnahme dokumentieren | Alle 2 Jahre |
| Ersthelfer | § 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DGUV Vorschrift 1 | Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer je Kindergruppe | Fortbildung in der Regel alle 2 Jahre | Fortbildungsnachweise vorlegen lassen | Alle 2 Jahre (i. d. R.) |
Vertiefung: Pflichtschulungen in der Kita · Infektionsschutzbelehrung · Schutzkonzept · Unterweisung
Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittel
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| Erstbelehrung Infektionsschutz | § 43 Abs. 1 IfSG | Wer erstmals gewerbsmäßig mit Lebensmitteln nach § 42 Abs. 1 IfSG arbeitet | Einmal vor der ersten Tätigkeit, durch Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt | Bescheinigung, bei Aufnahme höchstens 3 Monate alt, beim Arbeitgeber aufbewahren | Einmalig |
| Folgebelehrung Infektionsschutz | § 43 Abs. 4 IfSG | Dieselben Personen, durch den Arbeitgeber | Nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle 2 Jahre | Teilnahme dokumentieren, letzte Dokumentation vorlegen können (§ 43 Abs. 5) | Alle 2 Jahre |
| Lebensmittelhygiene | VO (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel XII; § 4 LMHV | Wer mit Lebensmitteln umgeht; Fachkenntnisse für leicht verderbliche Lebensmittel | Keine Vorgabe zum Abstand | Fachkenntnisse auf Verlangen der Behörde nachweisen (§ 4 Abs. 1 LMHV) | Kein gesetzlicher Turnus |
Vertiefung: Hygieneschulung Gastronomie
Büro, Verwaltung und IT
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| Bildschirmarbeit | § 6 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV | Beschäftigte an Bildschirmgeräten | Als Teil der Arbeitsschutz-Unterweisung, mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV) | Wie die Arbeitsschutz-Unterweisung | Mind. jährlich |
| Informationssicherheit (NIS-2) | § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 und § 38 Abs. 3 BSIG | Nur besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG: Schulungen der Beschäftigten, regelmäßige Schulungen der Geschäftsleitung | Für die Geschäftsleitung „regelmäßig“ | Keine eigene Vorgabe | Kein fester Turnus |
| Interne Meldestelle (Hinweisgeberschutz) | § 12 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 HinSchG | Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, einige Finanz- und Versicherungsunternehmen unabhängig von der Zahl; Fachkunde der beauftragten Personen | Keine Vorgabe zum Abstand; eine Schulung aller Beschäftigten schreibt das HinSchG nicht vor | Keine Vorgabe | Kein gesetzlicher Turnus |
Vertiefung: Datenschutzschulung für Mitarbeiter · KI-Schulung nach Art. 4 KI-Verordnung
Versicherungs- und Finanzvertrieb
| Thema | Rechtsgrundlage | Für wen | Wann | Nachweis | Turnus |
|---|---|---|---|---|---|
| IDD-Weiterbildung | § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO; § 7 VersVermV | Versicherungsvermittler und -berater sowie Beschäftigte, die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirken (nicht produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6; Ausnahme für Zusatzleistungen: Satz 3) | 15 Stunden je Kalenderjahr | Name, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung, Anbieter mit Adresse; 5 Jahre aufbewahren (§ 7 Abs. 2 VersVermV) | 15 Std. je Kalenderjahr |
| Geldwäscheprävention | § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG | Mitarbeitende von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, etwa Kreditinstitute, Lebensversicherer, Versicherungsvermittler mit eigener Erlaubnis, soweit sie Lebensversicherungen vermitteln (nicht gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO), Immobilienmakler | Erstmalige und laufende Unterrichtung | Keine eigene Vorgabe in § 6 GwG | Laufend, kein fester Turnus |
Vertiefung: IDD-Weiterbildungspflicht
Wann geschult wird: vier Anlässe
- Vor dem ersten Arbeitstag
Die Erstunterweisung kommt vor Aufnahme der Tätigkeit, auch für Aushilfen, Auszubildende und Leiharbeit. In der Kita gilt das ebenso für die Infektionsschutzbelehrung.
- Bei Änderungen
Neue Aufgaben, Arbeitsmittel, Technologien oder Arbeitsstoffe lösen eine Unterweisung vor dem ersten Einsatz aus, ebenso neue Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Im festen Abstand
Halbjährlich für Jugendliche, jährlich für Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahr- und Biostoffe und Arbeitsmittel, alle zwei Jahre für Infektionsschutz und Ersthelfer, 15 Stunden je Kalenderjahr für IDD.
- Nach einem Ereignis
Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse nennt die DGUV Regel 100-001 ausdrücklich als Anlass für eine zusätzliche Unterweisung.
Die Frist läuft je Person. Maßgeblich ist das Datum der letzten Unterweisung oder Belehrung dieser Person, nicht der letzte Teamtermin. Wer zwischen zwei Terminen anfängt, braucht die Erstunterweisung trotzdem vor dem ersten Einsatz.
Was in den Nachweis gehört und wo eine Unterschrift Pflicht ist
Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird, schreibt aber weder eine Form noch eine Unterschrift vor. Einige Vorschriften verlangen mehr:
Arbeitsschutz allgemein
§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: dokumentieren, Form frei.
Gefahrstoffe, Biostoffe
§ 14 Abs. 2 GefStoffV, § 14 Abs. 3 BioStoffV: Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen.
Arbeitsmittel
§ 12 Abs. 1 BetrSichV: Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich.
Infektionsschutz Kita
§ 34 Abs. 5a IfSG: Protokoll, beim Arbeitgeber drei Jahre aufbewahren.
Infektionsschutz Lebensmittel
§ 43 Abs. 4 und 5 IfSG: Teilnahme dokumentieren, beim Arbeitgeber aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
IDD-Weiterbildung
§ 7 Abs. 2 VersVermV: Name, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung und Anbieter; fünf Jahre aufbewahren.
Unabhängig von der Vorschrift beantwortet ein vollständiger Nachweis sechs Fragen. Das ist eine Empfehlung, kein Formular aus dem Gesetz:
- ✓Welches Thema, mit welchen Inhalten?
- ✓Wann und wie lange?
- ✓Wer wurde unterwiesen?
- ✓Wer hat unterwiesen oder die Schulung bereitgestellt?
- ✓Wurde das Verständnis geprüft?
- ✓Hat die Person die Teilnahme bestätigt?
So macht es die ProfiCampus-Lernplattform: Jede Schulung endet mit einer Prüfung, danach entsteht für jede Person ein Zertifikat mit Datum und Inhalt, das Prüfstellen über Prüfcode oder QR-Code ohne Anmeldung kontrollieren. Fristen laufen je Person, die Plattform erinnert vor Ablauf, die Leitung sieht den Stand ihres Teams. Wo eine Vorschrift die mündliche Unterweisung verlangt, planen Sie Präsenztermin oder Webinar über dieselbe Plattform und tragen die Anwesenheit ein. Angebot für Unternehmen und Träger: Plattform, alle Pflichtschulungen der Themen-Bibliothek und Zertifikate kosten bis 100 Mitarbeitende 5 € je Mitarbeitenden und Monat zzgl. MwSt., darüber auf Anfrage; Mindestabnahme 10 Lizenzen, Mindestlaufzeit 12 Monate.
In fünf Schritten zur Pflichtschulungs-Liste Ihres Betriebs
- Basis für alle
Arbeitsschutz mit Brandfall (Pflicht); Datenschutz, AGG und bei KI-Einsatz KI-Kompetenz (Maßnahmen, die eine Schulung belegt).
- Tätigkeiten prüfen
Gefahrstoffe, Biostoffe, Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Jugendliche: Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
- Branche ergänzen
Kita, Küche, Versicherungsvertrieb oder Geldwäsche-Verpflichtete bringen eigene Pflichten und Fristen.
- Größe und Rollen
Ersthelfer und Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl, Meldestelle ab 50 Beschäftigten, NIS-2 für betroffene Einrichtungen.
- Je Person festhalten
Wer wurde wann zuletzt geschult, wann ist die nächste Schulung fällig, wo liegt der Nachweis.
Die einzelnen Pflichtschulungen im Detail
Arbeitsschutzunterweisung
Wann unterwiesen wird, wer unterweist, was in den Nachweis gehört.
Brandschutzunterweisung
Verhalten im Brandfall, Brandschutzhelfer und Löschübung.
Datenschutzschulung für Mitarbeiter
Pflicht oder nicht, wie oft, was in den Nachweis gehört.
AGG-Schulung
Was § 12 AGG verlangt und wie eine Schulung die Pflicht erfüllt.
KI-Schulung nach Art. 4 KI-Verordnung
Wen die Pflicht trifft, seit wann, und wie Sie sie belegen.
Pflichtschulungen in der Kita
Infektionsschutz, Kinderschutz, Arbeitsschutz und Küche für Träger.
Hygieneschulung Gastronomie
IfSG-Belehrung und Lebensmittelhygiene mit Nachweis.
IDD-Weiterbildungspflicht
15 Stunden je Kalenderjahr, Nachweis und Frist.
Alle Themen der Lernplattform
Basisschulungen und Branchenpflichten auf einen Blick.
Fragen zu Pflichtschulungen
Für alle Beschäftigten Pflicht ist die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich der Maßnahmen im Brandfall nach § 6 Arbeitsstättenverordnung. Wer mit personenbezogenen Daten arbeitet, braucht in der Praxis eine Datenschutzschulung, und wer KI-Systeme im Betrieb nutzt, Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung. Weitere Pflichtschulungen hängen von Tätigkeit und Branche ab, etwa Gefahrstoffe, Infektionsschutz oder die IDD-Weiterbildung.
Das hängt vom Thema ab. Mindestens jährlich zu wiederholen sind die Unterweisungen zu Arbeitsschutz, Brandfall, Gefahrstoffen, Biostoffen und Arbeitsmitteln, mindestens halbjährlich die Unterweisung Jugendlicher. Die Infektionsschutzbelehrung ist alle zwei Jahre fällig, die Fortbildung der Ersthelfer in der Regel ebenfalls, und für die IDD-Weiterbildung gelten 15 Stunden je Kalenderjahr. Für Datenschutz, KI-Kompetenz und AGG nennt das Gesetz keinen Turnus; empfehlenswert ist ein fester Rhythmus, etwa jährlich.
Für alle Unterweisungen des Arbeitsschutzes, einschließlich Brandfall, Gefahrstoffe, Biostoffe und Arbeitsmittel, ist beides geregelt: Sie finden während der Arbeitszeit statt (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz), und die Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). Für andere Pflichtschulungen regeln die jeweiligen Gesetze Arbeitszeit und Kosten nicht ausdrücklich; im Einzelfall entscheidet das Arbeitsrecht.
Ja, mit Grenzen. Nach der DGUV Regel 100-001 muss sich die unterweisende Person davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden, und Rückfragen müssen möglich sein; Unterlagen nur zum Selbststudium zu übergeben, reicht nicht. Mündlich vorgeschrieben ist die Unterweisung bei Gefahrstoffen und Biostoffen, die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz führt das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt durch, und Ersthelfer bildet eine ermächtigte Stelle aus. Für die IDD-Weiterbildung ist Selbststudium ausdrücklich zugelassen, mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.
Nicht immer. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird, schreibt aber weder eine Form noch eine Unterschrift vor. Bei Gefahrstoffen und Biostoffen müssen Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden, bei Arbeitsmitteln sind Datum und Namen schriftlich festzuhalten. Unabhängig davon erleichtert eine Bestätigung der Teilnehmenden den Nachweis.
Beim Arbeitsschutz kann die Behörde anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, dem droht eine Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 22 Abs. 3, § 25 Arbeitsschutzgesetz). Fehlt die Unterweisung zu Gefahrstoffen, Biostoffen oder Arbeitsmitteln oder die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit nach der Arbeitsstättenverordnung, ist das schon ohne Anordnung eine Ordnungswidrigkeit, mit Geldbuße bis 5.000 Euro, bei Gefahrstoffen bis 50.000 Euro. Eine fehlende oder verspätete Infektionsschutzbelehrung nach § 34 Abs. 5a oder § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 25.000 Euro, eine fehlende IDD-Weiterbildung eine mit Geldbuße bis 5.000 Euro. Bei jeder Prüfung zählt außerdem, was belegt ist.
Der Arbeitgeber, neben ihm unter anderem die gesetzlichen Vertreter und die mit der Leitung eines Betriebs beauftragten Personen (§ 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Er kann zuverlässige und fachkundige Personen, etwa Führungskräfte, schriftlich beauftragen, Aufgaben wie die Unterweisung in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beraten und wirken mit, führen Unterweisungen nach der DGUV Regel 100-001 aber nicht eigenverantwortlich durch.
Rechtsgrundlagen und Quellen (Stand 31.10.2026)
- §§ 3, 5, 12, 13, 22, 25 Arbeitsschutzgesetz
- § 6 Arbeitsstättenverordnung
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (BAuA)
- DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention)
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 14 Biostoffverordnung
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
- § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- Bußgeldvorschriften: § 9 ArbStättV, § 22 BetrSichV, § 20 BioStoffV, § 22 GefStoffV, § 26 ChemG
- Art. 5, 24, 32, 39 DSGVO (EUR-Lex)
- Art. 4 KI-Verordnung, geändert durch VO (EU) 2026/1744 (EUR-Lex)
- § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- §§ 12, 15 Hinweisgeberschutzgesetz
- §§ 28, 30, 38 BSI-Gesetz
- §§ 34, 43, 73 Infektionsschutzgesetz
- § 45 SGB VIII
- § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung
- § 34d GewO und § 7 VersVermV
- § 6 Geldwäschegesetz
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