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Ratgeber · Versicherungsvermittlung

IDD-Weiterbildungs­pflicht: 15 Stunden, Nachweis, Frist, Folgen

Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter (auch gebundene) und Versicherungsberater müssen sich nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden, ebenso ihre Beschäftigten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für 2026 endet die Frist am 31.12.2026. Belegt wird die Weiterbildung mit Nachweisen nach § 7 Abs. 2 VersVermV, die fünf Jahre aufbewahrt werden.

Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen

Kurz beantwortet

Wer?
Vermittler, Berater und ihre unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten
Umfang
15 Stunden je Kalenderjahr
Frist
31.12. des Jahres
Nachweis
fünf Jahre aufbewahren
Überblick

Was das Gesetz verlangt

Die Pflicht stammt aus der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). In Deutschland regeln sie § 34d Abs. 9 der Gewerbeordnung und § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

ThemaWas giltRechtsgrundlage
Umfang15 Stunden je Kalenderjahr§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO
WerMakler, Vertreter (auch gebundene) und Berater sowie Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO
AusnahmeGebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO und ihre mitwirkenden Beschäftigten, soweit sie lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung vermitteln§ 34d Abs. 9 Satz 3 GewO
UnternehmenFür das Unternehmen selbst, etwa eine GmbH, genügt der Nachweis durch eine angemessene Zahl aufsichtführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter. Die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten bleiben selbst weiterbildungspflichtig. Nicht anwendbar bei natürlichen Personen, die selbst vermitteln oder beraten oder dafür in der Leitung verantwortlich sind§ 34d Abs. 9 Satz 4 und 5 GewO
FormPräsenz, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, betriebsintern oder andere geeignete Form§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VersVermV
NachweisName, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung, Anbieter mit Adresse und Kontakt; fünf Jahre aufbewahren§ 7 Abs. 2 VersVermV
KontrolleDie IHK kann eine Erklärung über das Vorjahr verlangen§ 7 Abs. 3 VersVermV, Anlage 4
VerstoßOrdnungswidrigkeit, Bußgeld bis 5.000 Euro§ 144 Abs. 2 Nr. 7d, Abs. 4 GewO
Qualität

Woran Sie eine passende Weiterbildung erkennen

Anlage 3 VersVermV beschreibt, was eine Weiterbildungsmaßnahme erfüllen muss. Eine behördliche Zulassung oder Akkreditierung von Anbietern sehen § 34d GewO und die VersVermV nicht vor; der Anbieter muss die Anforderungen selbst sicherstellen, § 7 Abs. 1 Satz 5 VersVermV.

Geplant

Die Maßnahme ist vorab konzipiert, für Teilnehmende nachvollziehbar beschrieben und folgt einer Ablaufplanung.

Organisiert

Vorab gibt es eine Information oder Einladung in Textform mit den erwerbbaren Kompetenzen und dem Umfang in Zeitstunden. Die Anwesenheit wird verbindlich dokumentiert und archiviert, auch beim E-Learning; im Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle.

Fachkundig

Wer die Weiterbildung durchführt, hat die nötige Fachkompetenz im jeweiligen Thema, und systematische Prozesse stellen das sicher.

Nachweis

Was im IDD-Nachweis stehen muss

  • ✓Name und Vorname der weitergebildeten Person
  • ✓Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung
  • ✓Name oder Firma, Adresse und Kontaktdaten des Anbieters
  • ✓Aufbewahrung: fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf einem dauerhaften Datenträger, in den Geschäftsräumen

Bei ProfiCampus erledigen Sie alle 15 Pflichtstunden online in einem Paket, am Rechner oder Smartphone, ohne Termine und ohne Abo. Nach jedem Modul erhalten Sie den Nachweis mit allen Angaben nach § 7 Abs. 2 VersVermV als PDF, die Lernerfolgskontrolle ist eingebaut. Ab 49,95 € zzgl. MwSt.: Pakete ansehen.

Pakete

5, 10 oder 15 Stunden: ein Nachweis je Modul

Online am Rechner oder Smartphone, ohne Termine und ohne Abo. Zugang sofort nach der Buchung, gültig bis zum 31.12. des Buchungsjahres.

IDD Basic

5 Stunden · 3 Module

49,95 €zzgl. MwSt., je Person

  • ✓KI in der Kundenberatung (EU AI Act)
  • ✓Datenschutz (DSGVO) in der Versicherungsvermittlung
  • ✓Geldwäscheprävention (GwG) im Versicherungsvertrieb
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IDD Standard

10 Stunden · 7 Module

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  • ✓Alle Inhalte aus IDD Basic
  • ✓Vertriebspartner gewinnen und auswählen
  • ✓Kundengespräche strukturiert führen
  • ✓Stornovermeidung und Bestandsbetreuung
  • ✓Kundenmanagementsysteme (CRM) kundenorientiert nutzen
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  • ✓Alle Inhalte aus IDD Standard
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  • ✓Online-Neukundengewinnung im Versicherungsvertrieb
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Wie viele Stunden Ihnen noch fehlen, zeigt der IDD-Rechner. Für Teams ab fünf Personen: Teamangebot anfragen. Für Autohäuser: IDD-Weiterbildung im Autohaus.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater, auch gebundene Vertreter ohne eigene Erlaubnis, sowie ihre Beschäftigten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. So regelt es § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO. Ausgenommen sind gebundene Vermittler und ihre mitwirkenden Beschäftigten, soweit sie lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung vermitteln.

Nicht mit Wirkung für 2026. Das Gesetz verlangt 15 Stunden je Kalenderjahr und enthält keine Regel, nach der Stunden in ein anderes Jahr übertragen oder nachgeholt werden können. Was Sie im Januar 2027 absolvieren, zählt für 2027. Wer für 2026 noch Stunden offen hat, schließt sie deshalb bis zum 31.12.2026 ab.

Wer sich als Weiterbildungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen, § 144 Abs. 2 Nr. 7d und Abs. 4 GewO.

Mindestens Name und Vorname der weitergebildeten Person, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung sowie Name oder Firma, Adresse und Kontaktdaten des Anbieters, § 7 Abs. 2 VersVermV. Die Nachweise werden fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufbewahrt.

Ja. Nach § 7 Abs. 1 VersVermV ist Weiterbildung auch im Selbststudium möglich. Dafür muss der Anbieter eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sicherstellen, und die Teilnahme wird auch beim E-Learning dokumentiert, Anlage 3 VersVermV.

Nicht von sich aus. Die IHK kann aber anordnen, dass Sie eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abgeben, für sich und Ihre weiterbildungspflichtigen Beschäftigten, § 7 Abs. 3 VersVermV mit dem Muster der Anlage 4.

Ja, Weiterbildung ist nach § 7 Abs. 1 VersVermV auch im Selbststudium möglich, wozu Online-Angebote zählen. Voraussetzung ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle, und die Teilnahme wird auch beim E-Learning dokumentiert. Bei ProfiCampus erledigen Sie alle 15 Pflichtstunden online in einem Paket am Rechner oder Smartphone, ohne Termine.

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