IDD-Weiterbildungspflicht: 15 Stunden, Nachweis, Frist, Folgen
Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter (auch gebundene) und Versicherungsberater müssen sich nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden, ebenso ihre Beschäftigten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für 2026 endet die Frist am 31.12.2026. Belegt wird die Weiterbildung mit Nachweisen nach § 7 Abs. 2 VersVermV, die fünf Jahre aufbewahrt werden.
Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen
Kurz beantwortet
- Wer?
- Vermittler, Berater und ihre unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten
- Umfang
- 15 Stunden je Kalenderjahr
- Frist
- 31.12. des Jahres
- Nachweis
- fünf Jahre aufbewahren
Was das Gesetz verlangt
Die Pflicht stammt aus der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). In Deutschland regeln sie § 34d Abs. 9 der Gewerbeordnung und § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
| Thema | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Umfang | 15 Stunden je Kalenderjahr | § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO |
| Wer | Makler, Vertreter (auch gebundene) und Berater sowie Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken | § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO |
| Ausnahme | Gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO und ihre mitwirkenden Beschäftigten, soweit sie lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung vermitteln | § 34d Abs. 9 Satz 3 GewO |
| Unternehmen | Für das Unternehmen selbst, etwa eine GmbH, genügt der Nachweis durch eine angemessene Zahl aufsichtführender, vertretungsberechtigter Beschäftigter. Die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten bleiben selbst weiterbildungspflichtig. Nicht anwendbar bei natürlichen Personen, die selbst vermitteln oder beraten oder dafür in der Leitung verantwortlich sind | § 34d Abs. 9 Satz 4 und 5 GewO |
| Form | Präsenz, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, betriebsintern oder andere geeignete Form | § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VersVermV |
| Nachweis | Name, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung, Anbieter mit Adresse und Kontakt; fünf Jahre aufbewahren | § 7 Abs. 2 VersVermV |
| Kontrolle | Die IHK kann eine Erklärung über das Vorjahr verlangen | § 7 Abs. 3 VersVermV, Anlage 4 |
| Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 5.000 Euro | § 144 Abs. 2 Nr. 7d, Abs. 4 GewO |
Woran Sie eine passende Weiterbildung erkennen
Anlage 3 VersVermV beschreibt, was eine Weiterbildungsmaßnahme erfüllen muss. Eine behördliche Zulassung oder Akkreditierung von Anbietern sehen § 34d GewO und die VersVermV nicht vor; der Anbieter muss die Anforderungen selbst sicherstellen, § 7 Abs. 1 Satz 5 VersVermV.
Geplant
Die Maßnahme ist vorab konzipiert, für Teilnehmende nachvollziehbar beschrieben und folgt einer Ablaufplanung.
Organisiert
Vorab gibt es eine Information oder Einladung in Textform mit den erwerbbaren Kompetenzen und dem Umfang in Zeitstunden. Die Anwesenheit wird verbindlich dokumentiert und archiviert, auch beim E-Learning; im Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle.
Fachkundig
Wer die Weiterbildung durchführt, hat die nötige Fachkompetenz im jeweiligen Thema, und systematische Prozesse stellen das sicher.
Was im IDD-Nachweis stehen muss
- ✓Name und Vorname der weitergebildeten Person
- ✓Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung
- ✓Name oder Firma, Adresse und Kontaktdaten des Anbieters
- ✓Aufbewahrung: fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf einem dauerhaften Datenträger, in den Geschäftsräumen
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5, 10 oder 15 Stunden: ein Nachweis je Modul
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Wie viele Stunden Ihnen noch fehlen, zeigt der IDD-Rechner. Für Teams ab fünf Personen: Teamangebot anfragen. Für Autohäuser: IDD-Weiterbildung im Autohaus.
Häufige Fragen
Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater, auch gebundene Vertreter ohne eigene Erlaubnis, sowie ihre Beschäftigten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. So regelt es § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO. Ausgenommen sind gebundene Vermittler und ihre mitwirkenden Beschäftigten, soweit sie lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung vermitteln.
Nicht mit Wirkung für 2026. Das Gesetz verlangt 15 Stunden je Kalenderjahr und enthält keine Regel, nach der Stunden in ein anderes Jahr übertragen oder nachgeholt werden können. Was Sie im Januar 2027 absolvieren, zählt für 2027. Wer für 2026 noch Stunden offen hat, schließt sie deshalb bis zum 31.12.2026 ab.
Wer sich als Weiterbildungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen, § 144 Abs. 2 Nr. 7d und Abs. 4 GewO.
Mindestens Name und Vorname der weitergebildeten Person, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung sowie Name oder Firma, Adresse und Kontaktdaten des Anbieters, § 7 Abs. 2 VersVermV. Die Nachweise werden fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufbewahrt.
Ja. Nach § 7 Abs. 1 VersVermV ist Weiterbildung auch im Selbststudium möglich. Dafür muss der Anbieter eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sicherstellen, und die Teilnahme wird auch beim E-Learning dokumentiert, Anlage 3 VersVermV.
Nicht von sich aus. Die IHK kann aber anordnen, dass Sie eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abgeben, für sich und Ihre weiterbildungspflichtigen Beschäftigten, § 7 Abs. 3 VersVermV mit dem Muster der Anlage 4.
Ja, Weiterbildung ist nach § 7 Abs. 1 VersVermV auch im Selbststudium möglich, wozu Online-Angebote zählen. Voraussetzung ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle, und die Teilnahme wird auch beim E-Learning dokumentiert. Bei ProfiCampus erledigen Sie alle 15 Pflichtstunden online in einem Paket am Rechner oder Smartphone, ohne Termine.
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