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Ratgeber · Kita · Infektionsschutz

Infektions­schutz­belehrung in der Kita nach § 34 Abs. 5a IfSG

Wer in einer Kita erzieht, betreut, pflegt, beaufsichtigt oder sonst regelmäßig tätig ist und dabei Kontakt zu den Kindern hat, muss vom Arbeitgeber vor dem ersten Einsatz und danach mindestens alle zwei Jahre belehrt werden (§ 34 Abs. 5a IfSG). Über jede Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das der Arbeitgeber drei Jahre aufbewahrt. Inhalt: bei welchen Krankheiten jemand nicht mit den Kindern arbeiten darf und was er der Kita mitteilen muss.

Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen

Kurz beantwortet

Wer belehrt
der Arbeitgeber, nicht das Gesundheitsamt
Wann
vor dem ersten Einsatz
Wie oft
mindestens alle 2 Jahre
Nachweis
Protokoll, 3 Jahre aufbewahren
Überblick

Wer, wann, wie oft: das Wichtigste auf einen Blick

Die Tabelle zeigt, was § 34 Abs. 5a IfSG festlegt und was offen bleibt. Wo das Gesetz schweigt, steht das so da.

FrageWas giltFundstelle
Wer belehrt?Der Arbeitgeber, bei Beamtinnen und Beamten der Dienstherr§ 34 Abs. 5a Satz 1 und 3 IfSG
Wer wird belehrt?Alle, die in der Kita Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt zu den Kindern haben§ 34 Abs. 5a Satz 1 IfSG
Wann zum ersten Mal?Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit§ 34 Abs. 5a Satz 1 IfSG
Wie oft danach?Mindestens im Abstand von zwei Jahren§ 34 Abs. 5a Satz 1 IfSG
NachweisProtokoll, beim Arbeitgeber drei Jahre aufzubewahren§ 34 Abs. 5a Satz 2 IfSG
FormNicht vorgeschrieben: mündlich, schriftlich oder online möglichGesetz nennt keine Form
Wenn sie fehltOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 25.000 Euro§ 73 Abs. 1a Nr. 16b, Abs. 2 IfSG
Inhalt

Worüber belehrt wird

Die Belehrung erklärt die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG. Ziel ist, dass jede Person selbst erkennt, wann sie nicht arbeiten darf.

Eigene Erkrankung

Wer an einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Krankheiten erkrankt ist oder bei wem der Verdacht besteht, etwa Masern, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach oder ansteckende Borkenflechte, oder wer Läuse hat, darf nicht mit den Kindern arbeiten, bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist.

Erkrankung zu Hause

Hat ein Arzt in der Wohngemeinschaft eine der in § 34 Abs. 3 IfSG genannten Krankheiten oder einen Verdacht darauf festgestellt, etwa Masern oder Mumps, gilt das Verbot entsprechend.

Ausscheider

Wer bestimmte Erreger ausscheidet, zum Beispiel EHEC oder Shigellen, darf die Kita nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts und unter dessen Auflagen betreten (§ 34 Abs. 2 IfSG).

Mitteilungspflicht

Trifft einer dieser Fälle zu, muss die Person das der Kita unverzüglich mitteilen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Leitung benachrichtigt dann ihrerseits das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 6 IfSG).

Nicht verwechseln: Die Eltern neu aufgenommener Kinder belehrt die Leitung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG. Wer in der Kita-Küche mit Lebensmitteln arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG mit eigenen Regeln.

Nachweis

Was ins Protokoll gehört

Das Gesetz verlangt ein Protokoll, aber kein Formular. Bewährt hat sich ein Protokoll, das diese Fragen beantwortet:

  • ✓Wer wurde belehrt, mit Name und Tätigkeit?
  • ✓Wann, und ist es die Erstbelehrung oder eine Folgebelehrung?
  • ✓Worüber, mit Verweis auf § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG und das ausgegebene Merkblatt?
  • ✓Wer hat belehrt oder die Schulung bereitgestellt?
  • ✓Hat die Person bestätigt, dass sie belehrt wurde?
  • ✓Wann ist die nächste Belehrung fällig, spätestens zwei Jahre später?

So macht es die ProfiCampus-Lernplattform: Die Schulung „Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen“ endet mit einer Prüfung, danach entsteht für jede Person ein Zertifikat mit Datum und Inhalt, das online prüfbar ist. Die Frist läuft je Person, die Plattform erinnert vor Ablauf, und die Leitung sieht, wer bald an der Reihe ist. Neue Kolleginnen und Kollegen melden sich per Link ohne Passwort an, auch auf dem Handy, und können die Belehrung vor dem ersten Einsatz abschließen.

Typische Fehler

Sechs Fehler, die bei Prüfungen auffallen

Alter Paragraf

Viele Vorlagen nennen noch § 35 IfSG. Die Belehrung für Kita-Personal steht heute in § 34 Abs. 5a IfSG; § 35 regelt inzwischen Pflege und Eingliederungshilfe.

Nur Fachkräfte belehrt

Das Gesetz nennt auch sonstige regelmäßige Tätigkeiten mit Kontakt zu den Kindern, etwa Praktikum, Hauswirtschaft oder Hausmeister. Belehren muss der jeweilige Arbeitgeber.

Neue zwischen zwei Terminen

Wer nach dem Teamtermin anfängt, braucht die Erstbelehrung vor dem ersten Einsatz, nicht beim nächsten Teamtermin.

Frist überschritten

Mindestens alle zwei Jahre heißt: Der Abstand zur letzten Belehrung jeder einzelnen Person darf nicht größer werden.

Kein oder kein auffindbares Protokoll

Ohne Protokoll ist die Belehrung nicht belegt. Der Arbeitgeber muss es drei Jahre aufbewahren und bei einer Prüfung vorlegen können.

Merkblatt nur ausgehängt

Ein Aushang informiert, ersetzt aber kein Protokoll darüber, wer wann belehrt wurde.

Checkliste

Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG in sieben Schritten

  • ✓Liste aller Personen mit regelmäßigem Kontakt zu den Kindern, auch Praktikum und Hauswirtschaft
  • ✓Für jede neue Person: Belehrung vor dem ersten Einsatz
  • ✓Für alle anderen: Datum der letzten Belehrung und Fälligkeit spätestens zwei Jahre danach
  • ✓Inhalt nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG, aktuelles Merkblatt, etwa des Gesundheitsamts
  • ✓Protokoll je Belehrung, drei Jahre aufbewahren
  • ✓Ansprechperson für Rückfragen und Mitteilungen benannt
  • ✓Küchenkräfte zusätzlich nach § 43 IfSG belehrt

Checkliste als PDF zum Ausdrucken

Protokollvorlage und Fristenliste: Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG. Ein Protokoll je Belehrung mit den Inhalten nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG und Feldern für die Unterschriften, dazu eine Fristenliste für das ganze Team. Kostenlos per E-Mail.

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Häufige Fragen

Fragen zur Infektionsschutzbelehrung in der Kita

Mindestens im Abstand von zwei Jahren, nachdem die Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit stattgefunden hat. So steht es in § 34 Abs. 5a IfSG. Kürzere Abstände sind erlaubt, längere nicht.

Nein. Nach § 34 Abs. 5a IfSG belehrt der Arbeitgeber, also in der Regel der Träger der Kita. Die Bescheinigung des Gesundheitsamts gehört zur Belehrung nach § 43 IfSG für Tätigkeiten mit Lebensmitteln, nicht zur Belehrung des Kita-Personals.

Alle, die in der Kita Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und dabei Kontakt zu den Kindern haben. Neben den pädagogischen Fachkräften also etwa auch Praktikantinnen und Praktikanten oder Hauswirtschaftskräfte. Belehren muss jeweils der eigene Arbeitgeber.

Ja. Das Infektionsschutzgesetz schreibt keine Form vor, sondern ein Protokoll. Die Belehrung kann deshalb mündlich, schriftlich oder online erfolgen. Wichtig ist, dass die Teilnahme jeder Person belegt ist und sie Rückfragen stellen kann.

Mit einer Liste je Person: Datum der letzten Belehrung und Datum der nächsten. Bei gemeinsamen Teamterminen fallen neue Beschäftigte leicht durch, weil ihre Erstbelehrung schon vor dem ersten Einsatz fällig ist. Auf der ProfiCampus-Lernplattform läuft die Frist je Person, die Plattform erinnert vor Ablauf und zeigt der Leitung, wer bald an der Reihe ist.

Wer die Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 73 Abs. 1a Nr. 16b IfSG). Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 73 Abs. 2 IfSG). Bei einer Prüfung zählt das Protokoll.

Früher stand die Belehrung für das Personal in Schulen und Kitas in § 35 IfSG. Heute ist sie in § 34 Abs. 5a IfSG geregelt, und § 35 IfSG betrifft Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Vorlagen und Protokolle mit dem alten Paragrafen sollten Sie aktualisieren.

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