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Ratgeber · Kita · Arbeitsschutz

Unterweisung in der Kita: Arbeitsschutz nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1

Jeder Kita-Träger muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen: bei der Einstellung und bei Veränderungen jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 ArbSchG), danach mindestens einmal im Jahr (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt, ist auf den Arbeitsplatz zugeschnitten und wird dokumentiert.

Stand Oktober 2026mit Rechtsgrundlagen

Kurz beantwortet

Wer
alle Beschäftigten, auch Praktikum und Leiharbeit
Wann
vor Beginn und bei Veränderungen
Wie oft
mindestens jährlich
Nachweis
dokumentiert, teils mit Unterschrift
Überblick

Welche Unterweisungen in der Kita anfallen

Die allgemeine Arbeitsschutz-Unterweisung gilt für alle. Je nach Tätigkeit kommen Themen mit eigenen Regeln dazu. Was genau in Ihrer Kita ansteht, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG).

ThemaRechtsgrundlageWerWie oft
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz§ 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1Alle BeschäftigtenVor Beginn, bei Veränderungen, mindestens jährlich
Verhalten im Brandfall, Fluchtwege, Erste Hilfe§ 6 ArbStättVAlle BeschäftigtenVor Beginn, danach mindestens jährlich
Tätigkeiten mit Biostoffen, etwa beim Wickeln§ 14 BioStoffVWer solche Tätigkeiten laut Gefährdungsbeurteilung ausübtVor Beginn, mindestens jährlich, mündlich, mit Unterschrift
Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Gefahrstoffe)§ 14 GefStoffVWer mit Gefahrstoffen arbeitetVor Beginn, mindestens jährlich, mündlich, mit Unterschrift
Ersthelferinnen und Ersthelfer§ 26 DGUV Vorschrift 1Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten eine Person je KindergruppeFortbildung in der Regel alle zwei Jahre, bei einer ermächtigten Stelle
Wann

Vier Anlässe für eine Unterweisung

  1. Vor dem ersten Einsatz

    Bei der Einstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit. Bei Leiharbeit unterweist die Kita als Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

  2. Bei Veränderungen

    Neue Aufgabe, neue Arbeitsmittel oder neue Technik: Die Unterweisung kommt vor dem ersten Einsatz damit.

  3. Mindestens jährlich

    Die Wiederholung im Jahresabstand verlangt § 4 DGUV Vorschrift 1, ebenso § 6 ArbStättV für Brandschutz und Notfall.

  4. Nach einem Unfall

    Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall lohnt eine gezielte Auffrischung.

Inhalt

Was in die Unterweisung gehört

Die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ beschreibt die typischen Gefährdungen in Kitas. Daraus ergeben sich diese Themen, die Sie mit Ihrer Gefährdungsbeurteilung abgleichen:

Gebäude und Außengelände

Stolper- und Sturzstellen, Treppen, Spielgeräte, Wege beim Bringen und Abholen.

Heben, Tragen, Sitzen

Kinder heben und tragen, Wickeln, Arbeiten an niedrigen Tischen und Stühlen.

Pflege und Hygiene

Wickeln, Nase putzen, Hilfe beim Toilettengang: Handschuhe, Hautschutz, Hygieneplan.

Lärm und Belastung

Raumakustik, Pausen und psychische Belastungen, so wie sie die Gefährdungsbeurteilung erfasst.

Notfall und Brand

Erste Hilfe, Verbandbuch, Fluchtwege, Sammelstelle und die Evakuierung mit Kindern.

Unterwegs mit Kindern

Ausflüge, Straßenverkehr und Aufsicht außerhalb der Kita.

Online und vor Ort kombinieren: Auf der ProfiCampus-Lernplattform läuft der allgemeine Teil als E-Learning „Arbeitsschutz-Unterweisung“ mit Prüfung und Zertifikat je Person. Den Teil vor Ort, etwa Fluchtwege, Sammelstelle oder die mündliche Unterweisung zu Biostoffen und Gefahrstoffen, planen Sie als Präsenztermin über dieselbe Plattform, mit Einladung und dokumentierter Anwesenheit. Die Unterschrift, die BioStoffV und GefStoffV verlangen, holen Sie dabei vor Ort ein.

Nachweis

So ist die Unterweisung belegt

§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird. Eine bestimmte Form schreibt die Vorschrift nicht vor. Ein vollständiger Nachweis beantwortet diese Fragen:

  • ✓Welches Thema, mit welchen Inhalten?
  • ✓Wann und wie lange?
  • ✓Wer wurde unterwiesen?
  • ✓Wer hat unterwiesen?
  • ✓Hat die Person die Teilnahme bestätigt? Bei Biostoffen und Gefahrstoffen per Unterschrift
  • ✓Wann ist die nächste Unterweisung fällig?
Typische Fehler

Sechs Fehler bei der Unterweisung in der Kita

Neue erst beim Jahrestermin

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wer im März anfängt, wartet nicht bis zum Termin im Herbst.

Allgemein statt konkret

§ 12 ArbSchG verlangt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sind: Ihre Räume, Ihr Außengelände, Ihre Abläufe.

Praktikum und Ehrenamt vergessen

Nach der DGUV Regel 102-602 sind Praktikantinnen, Praktikanten und Zeitarbeitskräfte so zu unterweisen wie das eigene Personal, ehrenamtlich Tätige ebenfalls mindestens jährlich.

Außerhalb der Arbeitszeit

Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt. Das gilt auch für ein E-Learning.

Nur online, wo mündlich verlangt ist

Für Biostoffe und Gefahrstoffe schreiben BioStoffV und GefStoffV eine mündliche Unterweisung mit Unterschrift vor.

Keine Dokumentation

Was nicht dokumentiert ist, lässt sich nach einem Unfall nicht belegen.

Checkliste

Unterweisung in der Kita in sieben Schritten

  • ✓Gefährdungsbeurteilung aktuell, Themen der Unterweisung daraus abgeleitet
  • ✓Liste aller Personen: Beschäftigte, Praktikum, Leiharbeit, Ehrenamt
  • ✓Neue vor dem ersten Einsatz unterweisen
  • ✓Jahrestermin für alle, während der Arbeitszeit
  • ✓Teil vor Ort: Fluchtwege, Sammelstelle, Erste Hilfe; Biostoffe und Gefahrstoffe mündlich mit Unterschrift
  • ✓Nachweis je Person mit Fälligkeit der nächsten Unterweisung
  • ✓Ersthelfer: eine Person je Kindergruppe, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre

Checkliste als PDF zum Ausdrucken

Jahresplan Unterweisungen in der Kita. Alle Themen mit Rechtsgrundlage und Rhythmus zum Eintragen, Anlässe außerhalb des Jahrestermins, Ersthelfer je Gruppe und eine Unterschriftenliste für die mündliche Unterweisung zu Biostoffen und Gefahrstoffen. Kostenlos per E-Mail.

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Häufige Fragen

Fragen zur Unterweisung in der Kita

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei neuen Arbeitsmitteln und danach mindestens einmal im Jahr. Die Anlässe nennt § 12 ArbSchG, die Wiederholung mindestens einmal im Jahr verlangt § 4 DGUV Vorschrift 1. Für das Verhalten im Brandfall und die Erste Hilfe verlangt § 6 ArbStättV ebenfalls eine Wiederholung mindestens im Jahresabstand.

Für die allgemeinen Inhalte ja, wenn sie zum Arbeitsplatz passen, das Verständnis geprüft wird und die Beschäftigten Rückfragen stellen können. Arbeitsplatzbezogene Punkte wie Fluchtwege und Sammelstelle ergänzt die Leitung vor Ort. Für Tätigkeiten mit Biostoffen und Gefahrstoffen schreiben BioStoffV und GefStoffV eine mündliche Unterweisung mit Unterschrift vor.

Verantwortlich ist der Träger als Arbeitgeber. Er kann die Unterweisung selbst durchführen oder eine zuverlässige und fachkundige Person damit beauftragen, in der Praxis oft die Kita-Leitung. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt können unterstützen.

Ja. Bei Leiharbeit trifft die Pflicht die Kita als Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Die DGUV Regel 102-602 verlangt, Praktikantinnen, Praktikanten und Zeitarbeitskräfte wie das eigene Personal zu unterweisen, und nennt für ehrenamtlich Tätige ebenfalls eine Unterweisung mindestens einmal im Jahr.

Mit Thema und Inhalten, Datum und Dauer, den unterwiesenen Personen, der unterweisenden Person und einer Bestätigung der Teilnahme. Eine bestimmte Form schreibt § 4 DGUV Vorschrift 1 nicht vor. Bei Biostoffen und Gefahrstoffen sind Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und per Unterschrift zu bestätigen.

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer, bei mehr als 20 in Kindertageseinrichtungen eine Person je Kindergruppe (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Ausbildung erfolgt bei einer ermächtigten Stelle, die Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre.

Nein. Die Arbeitsschutz-Unterweisung folgt aus § 12 ArbSchG und ist mindestens jährlich fällig. Die Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG behandelt Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten bei Infektionskrankheiten und ist mindestens alle zwei Jahre fällig. Beides kann im selben Termin stattfinden, braucht aber jeweils einen eigenen Nachweis.

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